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Kraftfahrzeugversicherung
Die Kfz-Versicherung bietet Versicherungsschutz rund um den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs.
Sie teilt sich in drei Teilbereiche auf (siehe unten), von denen der Bereich Kfz-Haftpflicht in Deutschland als Pflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben wurde.

Die Beitragsberechnung in Kfz-Haftpflicht und Kfz-Vollkasko erfolgt nach der Anzahl der vollen schadenfreien Jahre, die ein Versicherungsnehmer eine Kfz-Versicherung schadenfrei unterhalten hat. Diese Anzahl wird in der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) ausgedrückt – jede SF-Klasse hat einen eigenen Prozent-Beitragssatz.

Kfz-Haftpflicht-Versicherung

Diese gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht-Versicherung dient zur Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche von Dritten aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Zum Gebrauch eines Kfz zählen neben der Nutzung durch Fahren und Parken auch das Be- und Entladen, Betanken und ähnliche Tätigkeiten.
Die Beitragsberechnung erfolgt – wie oben beschrieben – durch die Einstufung in Schadenfreiheitsklassen. Nach einem Schaden wird die SF-Klasse zum 1. 1. des Folgejahres belastet.

Kfz-Teilkasko-Versicherung

Die Teilkasko-Versicherung umfasst die häufigsten an einem Fahrzeug auftretenden Schäden:
  • Glasbruch
  • Einbruch/Diebstahl, Total- und Teile-Entwendung
  • Feuer, Explosion
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
  • Zusammenstoß mit Tieren (je nach Versicherungsunternehmen kann der Begriff Tiere differenziert gelten, z. B. nur Haarwild nach Bundesjagdverordnung)
  • Schäden an Verkabelung durch Kurzschluss
  • Marderbiss

Die Teilkasko-Versicherung ist nicht an eine Schadenfreiheitsklasse gebunden!

Kfz-Vollkasko-Versicherung

In Erweiterung der Teilkasko-Versicherung sichert die Vollkasko-Versicherung Schäden durch

-    Unfallschäden (auch selbstverschuldet)
-    mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen.

Die Beitragsberechnung erfolgt – wie oben beschrieben – durch die Einstufung in Schadenfreiheitsklassen. Auch hier wird die SF-Klasse nach einem Schaden zum 1. 1. des Folgejahres angepasst.

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