Abgeltungsteuer
Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ein erweiterter Steuerabzug für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eingeführt. Die Einführung der Abgeltungsteuer bedeutet ein Systemwechsel von der synthetischen Einkommensteuer hin zu einer dualen Einkommensteuer.
Die Abgeltungssteuer wird als Quellensteuer erhoben. Mit der durch den Entrichtungsverpflichteten einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten“. Die bereits versteuerten Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne werden nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung veranlagt. Statt mit dem persönlichen Steuertarif des Steuerpflichtigen, werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen unabhängig von ihrer Höhe mit einem einheitlichen Steuersatz versteuert. Für betriebliche Anleger gilt der Steuerabzug nicht als abgegolten, eine Steuererklärung des Unternehmens muss diese Einkünfte weiterhin berücksichtigen.
Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Abgeltungsteuer). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer. Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt. Damit ergibt sich inklusive der Kirchensteuer eine Belastung von 27,819 % bei 8%iger und von 27,995 % bei 9%iger Kirchensteuer.










